Betreiben eines Schul-Vivariums
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In Hessen wird die Sicherheit an den Schulen im Wesentlichen in der
Verordnung über die Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler
(s. AufsichtsVO) mit den diversen Anlagen geregelt
(Quelle: HessGISS).
Die Anlage 2 - Richtlinien für Sicherheitsmaßnahmen beim Experimentieren und bei
praktischen Arbeiten im Unterricht -
setzt die relevanten Vorgaben der KMK-Richtlinien - zur Sicherheit im Unterricht (s. RiSU)
und der Regeln für Sicherheit und Gesundheitssschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen (GUV 19.16) um.
Weiterhin setzen das Hessische Naturschutzgesetz (s. HENatG) und
die Hessische Artenschutzverordnung (s. HEArtSchV)
die relevanten Vorgaben der Bundesgesetzgebung (BNatschG, BArtSchV)
zur Entnahme von wildlebenden Tieren und Pflanzen um.
Tiere und Pflanzen dürfen nicht ohne vernünftigen Grund gefangen werden (BnatSchG).
Die meisten europäischen Säugetiere, alle europäischen Kriechtier- und Amphibienarten
und viele Wirbellose (z.B. alle Libellen)
sind zumindest ‘besonders geschützt’ (BArtSchV Anlage 1) und dürfen nicht gefangen werden (BnatSchG).
In Hessen ist jedoch die Entnahme des Laichs von Grasfröschen und Erdkröten
unter bestimmten Bedingungen erlaubt (HEArtSchV).
Aufgrund der AufsichtsVO müssen alle Säugetiere in der Schule aus behördlich kontrollierten Zuchten stammen,
darum dürfen keine wildlebenden Säugetiere gefangen und in der Schule gehalten werden.
Werden Vögel gefangen, so muss durch amtstierärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden,
dass sie frei von Ornithose (Psittakose) sind.
Um die im Tierschutzgesetz und der Aufsichtverordnung geforderte
verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere zu gewährleisten,
orientieren wir uns bei den Reptilien an dem von einer Sachverständigengruppe des
Bundesverbandes für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V.
erstellten Gutachten.
Bei den Säugetieren orientieren wir uns an den Checklisten
der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V..
RiSU
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RICHTLINIEN ZUR SICHERHEIT IM UNTERRICHT
Naturwissenschaften, Technik/Arbeitslehre, Hauswirtschaft, Kunst
(Sicherheitsrichtlinien Unterricht - R i S U )
Beschluss der KMK
vom 28. März 2003
I - 9 Regelungen für Tätigkeiten mit Lebewesen
I - 9.1 Umgang mit Tieren
Umgang mit Tieren in der Schule ist grundsätzlich erlaubt.
Tiere, die Vergiftungen auslösen oder Krankheiten übertragen, dürfen nicht gehalten
und nicht zu Demonstrations- und Beobachtungszwecken eingesetzt werden.
Das artgemäße Verhaltensbedürfnis der Tiere darf nicht so eingeschränkt werden, dass dem Tier
Schmerzen, Schäden oder Leiden zugefügt werden.
Unsachgemäße Behandlung oder Haltung fördern die Aggressivität der Tiere
und erhöhen so die Sicherheitsrisiken. Bei der Demonstration von Körperbau
und Verhaltensweisen dürfen keine mit Schmerzen verbundene Handlungen vorgenommen werden.
I - 9.2 Umgang mit Stopfpräparaten, Insektensammlungen
Begasungen von Bälgen, Stopfpräparaten und Insektensammlungen dürfen
nur von einer zugelassenen Firma durchgeführt werden.
Alternativmaßnahme siehe Ziffer II - 2.1.3.
Da ältere Stopfpräparate mit heute nicht mehr zulässigen Konservierungsmitteln (z.B. Arsenverbindungen)
kontaminiert sein können, sind sie gegen das Berühren durch Schüler zu sichern (z.B. Klarsichthülle).
I - 9.3 Umgang mit Pflanzen und Pilzen
Ist durch die Arbeit mit Pflanzen und Pilzen eine Gefährdung nicht auszuschließen, sind Schüler
über Vergiftungssymptome oder mögliche allergische Reaktionen zu informieren.
II - 2 Fachbezogene Hinweise und Ratschläge - Biologie
II - 2.1 Umgang mit Tieren
II - 2.1.1 Aquarien und Terrarien
Handelsübliche geeignete Elektrogeräte verwenden. Bei Eigenfertigung Elektroinstallation nur
von Elektrofachkraft durchführen lassen.
Bei der Verwendung von Transformatoren für Beleuchtung oder Heizung in Aquarien Trenntransformatoren1
benutzen. Die im Lehrmittelhandel angebotenen Netzgeräte enthalten in der Regel Trenntransformatoren.
Heizlampen sicher befestigen.
Beim Arbeiten in Aquarien elektrische Geräte vom Netz trennen.
II - 2.1.2 Hygiene bei der Tierhaltung
Auf die Einhaltung der hygienischen Grundregeln achten: Stellen, die mit dem Tier in Berührung
gekommen sind, gründlich waschen, bei Bedarf mit Desinfektionsmittel.
II - 2.1.3 Stopfpräparate, Insektensammlungen
Nur einwandfrei desinfizierte Präparate verwenden, z.B. durch Bezug vom Fachhandel.
Als Alternative zur Begasung ist die Tiefkühlbehandlung von Präparaten oder Insektensammlungen zur
Bekämpfung von Schädlingen (z.B. Museumskäfern oder Milben) empfehlenswert.
II - 2.1.4 Tierarten in der Schule
Keine "giftigen" Tiere mitbringen.
In der Schule verwendete Säugetiere aus behördlich kontrollierten Zuchten (z.B. Zoohandel)beziehen.
Nur solche Vögel halten, die entsprechend den geltenden Einfuhrbestimmungen vorbeugend
durch einen Tierarzt behandelt wurden und bei denen durch amtstierärztliche Bescheinigung
nachgewiesen ist, dass sie frei von Ornithose (Psittakose) sind.
II - 2.2 Umgang mit Pflanzen und Pilzen
Giftige Pflanzen oder deren Teile (Blätter, Wurzeln, Samen, Früchte) und Giftpilze kenntlich
machen. Giftige Pflanzen und Giftpilze nach Art und Anzahl auf den notwendigen Bedarf im
Unterricht beschränken.
Nach der Untersuchung von Pflanzen und Pilzen, insbesondere von giftigen Pflanzen und Giftpilzen,
Hände waschen. Falls erforderlich, z.B. bei Neigung zu Allergien, geeignete Schutzhandschuhe
tragen.
Schüler auf Verletzungs- und Infektionsgefahr beim Arbeiten mit Präparierbesteck oder Mikrotom
hinweisen, z.B. Mikroskopieren, Sezierversuche.
AufsichtsVO
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Zweite Verordnung zur Änderung der
Verordnung über die AUFSICHT ÜBER SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER
(AufsichtsVO)
vom 23.9.1997 -
aktualisiert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler vom
14.9.1998
DES HESSISCHEN KULTUSMINISTERS
Anlage 2
Richtlinien für Sicherheitsmaßnahmen beim Experimentieren und bei praktischen
Arbeiten im Unterricht
13. Umgang mit Tieren
13.1
Grundsätzlich sollte vom Halten lebender Tiere in Klassenräumen aus seuchenhygienischen und
tierschutzrechtlichen Gründen abgesehen werden. Ausnahmen hiervon sind Fische und Amphibien.
Bei Tierhaltung an Schulen muß eine angemessene, artgemäße Nahrung und Pflege sowie verhaltensgerechte
Unterbringung gewährleistet sein. (Tierschutzgesetz, Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV - und ergänzend die Vorläufige Hessische
Artenschutzverordnung - HEArtSchV - in den jeweils gültigen Fassungen sind zu beachten).
In der Schule verwendete Säugetiere sollten nur aus behördlich kontrollierten Zuchten (z. B. Zoohandel)
bezogen werden.
Vögel können nur dann gehalten werden, wenn sie entsprechend den geltenden
Einfuhrbestimmungen vorbeugend durch einen Tierarzt behandelt wurden und wenn
durch amtstierärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist, daß sie frei von
Ornithose (Psittakose) sind. Lebende Giftschlangen, auch giftige Reptilien und
Amphibien dürfen auf keinen Fall in der Schule gehalten und zu Demonstrations-
und Beobachtungszwecken verwendet werden. Vorsicht auch bei präparierten
Giftzähnen!
13.2
Bei Terrarien oder Aquarien dürfen nur geprüfte Elektrogeräte oder -installationen (u. a. mit Trenntransformatoren)
eingesetzt werden. Heizanlagen sind sicher zu befestigen. Beim Arbeiten in
Aquarien müssen deren elektrische Geräte vom Netz getrennt werden.
13.3
Bei der Untersuchung von
toten Tieren und Gewöllen besteht die Gefahr der Infektion (z. B. Tollwut).
Gewölle sind vor der Untersuchung im autoklavierbaren Beutel im Dampfdrucktopf
zu sterilisieren. Für die Sektion von Wirbeltieren (z.B. Fischen) oder Teilen
von Wirbeltieren (z.B. Rinderaugen) dürfen nur solche Objekte verwendet werden,
die im Lebensmittelhandel angeboten oder vom Schlachthof bezogen werden können.
Beim Hantieren mit lebenden und toten Tieren müssen die Schülerinnen und
Schüler zur Achtsamkeit und Sauberkeit angehalten werden (ggf. Schutzhandschuhe
tragen, mehrmaliges Händewaschen bzw. Desinfizieren).
13.4
Stopfpräparate und Bälge sollen nur vom Fachhandel bezogen werden
und einwandfrei desinfiziert sein. Ältere Präparate können mit Arsen oder
Insektiziden kontaminiert sein. Wegen möglicher Vergiftungsgefahren sollten sie
nur zu Demonstrationszwecken dienen und nicht in Hände von Schülerinnen und
Schülern gelangen.
BNatschG
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PDF-Dokument (135 kB)
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz - BNatschG)
i. d. Neufassung vom 25. März 2002 (BGBl. I. 2002, 1193).
BNatSchG 2002 § 10 Begriffe
(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1. Tiere
a) wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene
sowie tote Tiere wild lebender Arten,
b) Eier, auch im leeren Zustand, Larven, Puppen und sonstige
Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten,
c) ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und
d) ohne weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene
Erzeugnisse,
2. Pflanzen
a) wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote
Pflanzen wild lebender Arten,
b) Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild
lebender Arten,
c) ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
d) ohne weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene
Erzeugnisse,
3. Art
jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die
Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend,
4. Population
eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen,
5. heimische Art
eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Verbreitungsgebiet oder
regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise
a) im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte oder
b) auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt;
als heimisch gilt eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart auch, wenn
sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Tiere
oder Pflanzen der betreffenden Art im Inland in freier Natur und ohne
menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten,
6. gebietsfremde Art
eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, wenn sie in dem betreffenden
Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr
vorkommt,
7. Arten von gemeinschaftlichem Interesse
die in den Anhängen II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten
Tier- und Pflanzenarten,
8. prioritäre Arten
die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit einem Sternchen (*)
gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten,
9. europäische Vogelarten
in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der
Richtlinie 79/409/EWG,
10. besonders geschützte Arten
a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG)
Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von
Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des
Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1, Nr. L 100 S. 72, Nr. L 298 S.
70), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1579/2001 vom 1. August
2001 (ABl. EG Nr. L 209 S. 14) geändert worden ist, aufgeführt sind,
b) nicht unter Buchstabe a fallende
aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind,
bb) "europäische Vogelarten",
c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs.
1 aufgeführt sind,
11. streng geschützte Arten
besonders geschützte Arten, die
a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
c) in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 2 aufgeführt sind,
12. gezüchtete Tiere
Tiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise
erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind,
13. künstlich vermehrte Pflanzen
Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter
kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind,
...
BNatSchG 2002 § 41 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen
(1) Die Länder erlassen Vorschriften über den Schutz der wild lebenden Tiere und
Pflanzen. Dabei ist insbesondere zu regeln,
1. Tiere nicht mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu
fangen, zu verletzen oder zu töten,
2. Pflanzen nicht ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen
oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise
zu verwüsten,
3. Lebensstätten nicht ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu
zerstören,
soweit sich aus § 42 Abs. 1 kein strengerer Schutz ergibt.
BNatSchG 2002 § 42 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (siehe BArtSchV)
(1) Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-,
Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören,
2. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder
Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen,
auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten,
3. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch
Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
4. Standorte wild lebender Pflanzen der streng geschützten Arten durch
Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen
zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
(2) Es ist ferner verboten,
1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder
Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder
verarbeiten (Besitzverbote),
2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 10 Abs.
2 Nr. 10 Buchstabe b und c
a) zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf
vorrätig zu halten oder zu befördern,
b) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder sonst
zu verwenden(Vermarktungsverbote).
...
(8) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können im Einzelfall weitere Ausnahmen
von den Verboten des § 42 zulassen, soweit dies
1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder
sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden,
2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder
3. für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken
dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung
erforderlich ist.
HENatG
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PDF-Dokument (99 kB)
Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
(Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG)
vom 19. September 1980 (GVBl. I. S. 309), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 19. Dezember 1994 (GVBl. I. S. 775).
Fünfter Abschnitt
Schutz und Pflege wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere
HNatG § 22 Allgemeiner Schutz von Pflanzen, Tieren und Lebensräumen
(1) Es ist verboten,
1. ohne vernünftigen Grund wildwachsende Pflanzen zu entnehmen
oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten;
2. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen,
zu verletzen oder zu töten;
3. die Lebensstätten wildlebender Tiere ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören;
...
(2) Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht für
...
2. das Sammeln von Kräutern, Beeren und Pilzen, sowie die Entnahme von Blumen, Gräsern und
Farnkraut sowie von Zweigen in geringen Mengen zum eigenen Verbrauch; dies gilt nicht für
besonders geschützte Arten und Pflanzen die Kätzchen tragen;
3) Die untere Naturschutzbehörde kann, soweit die Arten nicht besonders geschützt sind, das Sammeln
von wildlebenden Tieren und von wildwachsenden Pflanzen über das ohne Genehmigung zulässige Maß
hinaus genehmigen, wenn durch das Sammeln der Bestand oder die Verbreitung der Art nicht gefährdet
und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt wird.
BArtSchV
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PDF-Dokument (118 kB)
Verordnung zum Schutz wildlebender
Tier- und Pflanzenarten
(Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)
i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I. S. 1677).
BGBl I 1999, 1955, 2073
Abschnitt 1 Unterschutzstellung
(zu § 10 und § 42 des BNatschG)
Die in Anlage 1 Spalte 2
mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten
werden unter ‘besonderen Schutz’ gestellt.
Die in Anlage 1
Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Tier- und Pflanzenarten
werden unter ‘strengen Schutz’ gestellt.
Abschnitt 3 Haltung, Kennzeichnung
(1) Wirbeltiere der besonders geschützten Arten, ausgenommen Greifvögel der
in Anlage 4 der Bundeswildschutzverordnung aufgeführten Arten, dürfen nur
gehalten werden, wenn sie keinem Besitzverbot unterliegen und der Halter
1. die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die
Haltung und Pflege der Tiere hat und
2. über die erforderlichen Einrichtungen verfügt, die Gewähr dafür bieten,
dass die Tiere nicht entweichen können und die Haltung den
tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht.
Das Vorliegen der Anforderungen nach Satz 1 ist der
nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Wer Wirbeltiere der unter Absatz 1
fallenden Arten, ausgenommen Tiere der in Anlage 5 aufgeführten Arten,
hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach
Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und nach der Bestandsanzeige
den Zu- und Abgang sowie eine Kennzeichnung von Tieren unverzüglich
schriftlich anzuzeigen; die Anzeige muss Angaben enthalten über Zahl,
Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck
und Kennzeichen der Tiere. Die Verlegung des regelmäßigen Standorts der
Tiere ist unverzüglich anzuzeigen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für
Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung, die ganz oder
überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Die
nach Landesrecht zuständige Behörde kann für andere Tierhaltungen unter
zoologisch fachkundiger Leitung Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, sofern
Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen.
Dementsprechend sind in der Bundesartenschutzverordnung alle Arten aufgeführt,
die als ‘besonders geschützt’ oder als ‘streng geschützt’ eingestuft wurden.
Alle nicht aufgeführten Arten sind dementsprechend weder ‘besonders geschützt’ noch
‘streng geschützt’.
In der Anlage 1 der Verordnung sind desweiteren
explizit einige Arten aufgeführt, die ‘weder’
besonders geschützt noch streng geschützt sind. Unter den Säugetieren sind dies:
Wissenschaftlicher | Name Deutscher Name |
Mammalia | Säugetiere |
Arvicola terrestris | Schermaus |
Clethrionomys glareolus | Rötelmaus |
Microtus agrestis | Erdmaus |
Microtus arvalis | Feldmaus |
Mus musculus | Hausmaus |
Mustela vison | Amerikanischer Nerz |
Myocastor coypus | Nutria |
Nyctereutes procyonoides | Marderhund |
Ondatra zibethicus | Bisam |
Procyon lotor | Waschbär |
Rattus norvegicus | Wanderratte |
Rattus rattus | Hausratte |
HEArtSchV
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Hessische Artenschutzverordnung
(HEArtSchV)
vom 16. Mai 1984 (GVBl. I. S. 166).
§ 6
Entnahme von Amphibienlaich oder Kaulquappen zu
Lehrzwecken
Die Entnahme von Laich oder Kaulquappen des Grasfrosches oder der
Erdkröte aus der Natur außerhalb von Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen zur
Beobachtung der Entwicklung im Rahmen der Erziehung ist in der Zeit vom 1. bis
31. März eines jeden Jahres zulässig unter der Voraussetzung, daß dies
1. in Anwesenheit eines Erwachsenen geschieht,
2. auf eine geringe Menge beschränkt bleibt,
3. in Gebieten erfolgt, in denen die Art in größerer Zahl
vorkommt.
Die Tiere sind nach Beendigung des Versuches am Entnahmeort
zurückzusetzen.
VO-EU 338/97
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Verordnung (EG) Nr. 338/97
des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
VO-EU 1579/2001
VO-EU 1808/2001
FFH-Richtlinie
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RICHTLINIE 92/43/EWG
des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
FFH-Richtlinie
Artenschutz
Artikel 12
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein
strenges Schutzsystem für die in
Anhang IV Buchstabe a)
genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen;
dieses verbietet:
a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der
Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;
b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;
c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der
Natur;
d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten.
(2) Für diese Arten verbieten die Mitgliedstaaten Besitz, Transport,
Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch
von aus der Natur entnommenen Exemplaren; vor Beginn der Anwendbarkeit
dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind
hiervon ausgenommen.
(3) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie nach
Absatz 2 gelten für alle Lebensstadien der Tiere im Sinne dieses Artikels.
(4) Die Mitgliedstaaten führen ein System zur fortlaufenden
Überwachung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der in Anhang
IV Buchstabe a) genannten Tierarten ein. Anhand der gesammelten
Informationen leiten die Mitgliedstaaten diejenigen weiteren Untersuchungs-
oder Erhaltungsmaßnahmen ein, die erforderlich sind, um
sicherzustellen, daß der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte
Töten keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die betreffenden
Arten haben.
Artikel 13
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um
ein striktes Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe b) angegebenen
Pflanzenarten aufzubauen, das folgendes verbietet:
a) absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder
Vernichten von Exemplaren solcher Pflanzen in deren Verbreitungsräumen
in der Natur;
b) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum
Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen
Exemplaren solcher Pflanzen; vor Beginn der Anwendbarkeit dieser
Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon ausgenommen.
(2) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) gelten für alle
Lebensstadien der Pflanzen im Sinne dieses Artikels.
TierSchG
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Tierschutzgesetz
(TierSchG)
zuletzt geändert durch Art. 153 V v. 25.11.2003 I 2304
Zweiter Abschnitt Tierhaltung
TierSchG § 2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen
ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so
einschränken, daß ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden
zugefügt werden,
3. muß über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte
Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verfügen.
TierSchG § 7
(1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu
Versuchszwecken
1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere
oder
2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die
erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere
verbunden sein können.
(2) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden
Zwecke unerläßlich sind:
1. Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden
oder körperlichen Beschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen
physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier,
2. Erkennen von Umweltgefährdungen,
3. Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbedenklichkeit für die
Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf ihre Wirksamkeit gegen tierische
Schädlinge,
4. Grundlagenforschung.
TierSchG § 8
(1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung des
Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde.
TierSchG § 10
(1) Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Tieren,
die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, nur durchgeführt werden
1. an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder
einem Krankenhaus oder
2. im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für Heilhilfsberufe oder
naturwissenschaftliche Hilfsberufe.
TierSchG § 11
(1) Wer
...
2. Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung
halten,
2a. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der
Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
...
2c. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte
durchführen oder
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem Antrag auf Erteilung der
Erlaubnis sind anzugeben:
1. die Art der betroffenen Tiere,
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
3. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstaben a bis d die Räume und
Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die
Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit
bestimmt sind.
Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1
beizufügen.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1. mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit
verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen
beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit
erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis
hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen
Behörde zu führen,
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche
Zuverlässigkeit hat,
3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen
des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere
ermöglichen und
4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e die zur Verwendung
vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen für eine
tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet
sind; dies gilt nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder Zubereitungen, die
nach anderen Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben
sind.
(2a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter
Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet
werden
1. die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines
Tierbestandsbuches,
2. eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl,
3. die regelmäßige Fort- und Weiterbildung,
4. das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden,
5. bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei
der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde,
6. die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.
(3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der
Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der
Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann von der
zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume
verhindert werden.
(5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, daß die für ihn
im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor
Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung,
ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer
entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.
TierSchG § 11c
Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder
Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.
Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien
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Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien
Sachverständigengruppe tierschutzgerechte Haltung von Terrarientieren
des Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V.
Vom 10. Januar 1997
2. Mindestanforderungen an die Haltung von Echsen
(ausgenommen Chamäleons)
Die ca. 3.000 Echsenarten besiedeln mit Ausnahme der Antarktis alle Kontinente,
wobei eine Art in Nordeuropa nördlich des Polarkreises vorkommt und andere Arten
in Südamerika bis nach Feuerland verbreitet sind. Von den Küsten
bis in 4.000 Meter Höhe erstreckt sich die vertikale Verteilung,
von den Wüsten bis zum tropischen Regenwald reichen die Lebensräume.
Es gibt unterirdisch lebende Arten: Boden-, Baum- und Felsbewohner sowie Arten,
die einen großen Teil ihres Lebens im Wasser verbringen.
Bei der Ernährung haben wir von rein carnivor/insectivor bis rein vegetarisch
alle möglichen Übergangsformen,
wobei bei omnivoren Arten die Schwerpunkte je nach Angebot,
Jahreszeit, Reproduktionsstatus und Alter sehr unterschiedlich sein können oder müssen.
Bei der Klimatisierung der Gehege ist darauf zu achten,
daß ein artspezifisches Mikroklima im Haltungssystem geschaffen wird
mit Temperatur- und Feuchtigkeitsgradienten,
die den Tieren eine entsprechende Auswahl bieten.
Die Bedürfnisse können im Verlauf des Jahres recht unterschiedlich sein
und sind auch von Alter, Reproduktionsstatus und Jahreszeit
(z. B. Winterruhe, Ruhephasen bei tropischen Arten) abhängig.
Obwohl Echsen in vielfältigen Lebensräumen vorkommen,
liegen ihre während der Aktivität aufrecht erhaltenen Körpertemperaturen
(auch als „Betriebstemperaturen“ bezeichnet)
aus physiologischen Gründen (Verdauung) in ähnlichen Bereichen.
Nachfolgende Tabellen können nur Hinweise und Anhaltspunkte
für eine artgemäße Haltung geben.
Abweichungen durch die Jahres- und Tagesrhythmik konnten nicht berücksichtigt werden.
Die Werte der Gehegegröße gelten für 1,1 Tiere - wobei als Maßeinheit
die Kopf-Rumpf-Länge (KRL) des Tieres genutzt wurde -,
bei solitär lebenden für ein Individuum.
Unabhängig vom Ergebnis der Berechnungen wird die Mindesthöhe aus praktischen Erwägungen
auf 2,0 m beschränkt. Die Maße der Grundfläche, bezogen auf die KRL, sind Empfehlungen,
aber keine Festlegungen für die Flächengestaltung, die auch anders sinnvoll sein kann.
Bei jedem weiteren Tier sollten 15 % der Grundfläche hinzukommen,
wobei die natürliche Sozialstruktur zu berücksichtigen ist.
Aufzucht, Winterruhe und andere Ruhephasen, Krankheiten
und kurzfristige Abtrennung können zu Änderungen im Haltungssystem führen,
was im Zweifelsfall zu begutachten ist.
Die Lebensdauer bei einigen Arten ist angegeben,
um zu zeigen, wie alt eine Art bei guter Pflege wird oder werden kann.
Name
(erreichbare GL)
|
Habitat-
ansprüche
z.T. Herkunft |
Gehegegröße
für 1,1
(L x B x H)
in KRL |
Grund-
temperatur
° C |
Sonnenplätze lokal
° C |
soziale
Zusammensetzung
(Lebenserwartung in Jahre, je nach Größe) |
Bemerkungen / Besonderheiten |
|
AGAMIDAE
|
|
|
|
|
|
|
Bartagamen
Pogona/
Amphibolurus |
trocken
heiß |
5 x 4 x 3 |
25 - 30 |
50 |
1,x
(10) |
Höhlen,
Kletterbäume, Aufbauten |
4. Mindestanforderungen an die Haltung von Schlangen
Gegenwärtig sind etwa 2500 Schlangenarten in etwa 430 Gattungen bekannt.
Sie sind trotz ihrer scheinbaren morphologischen Einheitlichkeit
vor allem hinsichtlich ihrer Lebensräume und Lebensweise sehr verschiedenartig.
Die Kenntnis der Herkunftsbiotope und der artspezifischen Verhaltensweise sind daher
für die Beurteilung einer Schlangenhaltung im Terrarium von grundlegender Bedeutung.
Die kurzen Biotopcharakterisierungen in der Tabelle sollen dazu Informationen geben,
können aber in vielen Fällen die Benutzung der reichlich vorhandenen
terraristischen Spezialliteratur zur weiteren Information nicht ersetzen.
Riesenschlangen sind beispielsweise wenig bewegungsaktive Lauerräuber oder Stöberer,
die mögliche Aufenthalte ihrer Beutetiere untersuchen.
Ihr Raumbedarf ist daher im Verhältnis zu ihrer Größe relativ gering.
Dies trifft auch auf viele Arten der Vipern und Grubenottern zu.
Durch ein gut strukturiertes Terrarium kann oft eine vielleicht etwas klein
erscheinende Grundfläche kompensiert werden. Dagegen sind viele tagaktive
Nattern und Giftnattern sehr bewegungsfreudige Schlangen, die als aktive Jäger
und Augentiere schnell reagieren können. Andere Arten dieser Familien führen
jedoch ebenfalls eine eher träge Lebensweise. Solche Unterschiede sind in der
Tabelle bei den Angaben zu den Terrarienabmessungen berücksichtigt worden.
Die Maße sind auf die gesamte Körperlänge (Kopf bis Schwanzspitze) bezogen.
Sie sind lediglich Richtwerte, die im speziellen Fall durchaus um ca. 10 % unterschritten werden können.
Sie gelten in der Regel für maximal zwei etwa gleichgroße Tiere.
Für jedes weitere Tier sind etwa 20 % des Terrarium-Volumens unter Beibehaltung der geforderten
Terrarienproportionen zuzugeben.
Unabhängig vom Ergebnis der Maßberechnungen wird die Maximalhöhe der Schlangenterrarien auf 2,0 m begrenzt.
Zur Aufzucht von Jungschlangen können Kleinbehälter erforderlich sein,
deren Abmessungen die geforderten Maße erheblich unterschreiten.
Das gleiche gilt für Behälter, in denen die Schlangen zur Trocken- und Winterruhe untergebracht werden sollen.
Die Beleuchtungsdauer der Terrarien für die vorwiegend aus den Tropen stammenden Arten
sollte täglich etwa 12 Stunden betragen.
Die angegebenen Temperaturbereiche sind nicht als absolut starre Größen anzusehen,
sondern sollen lediglich den ungefähren Rahmen abstecken.
Die in der Tabelle genannten Tagestemperaturen können z.T. über Bodenheizungen
realisiert werden, was häufig als optimale Lösung anzusehen ist.
Im Terrarium sind stets Unterschlupfe oder Versteckmöglichkeiten,
die je nach Art und Größe der Schlangen sehr vielgestaltig sein können, vorzusehen.
Viele Schlangen lieben es, zusammengeringelt mit seitlichem und
meist auch mit Rückenkontakt zur Umgebung zu ruhen.
Zu beachten ist auch, daß Schlangen, die in der Natur kaum klettern,
im Terrarium gern auf Äste kriechen. Solche Klettermöglichkeiten sind daher in
der Regel, außer bei überwiegend subterrestrisch lebenden Arten, vorzusehen,
auch wenn dies in der Tabelle nicht ausdrücklich vermerkt ist.
Schlangen sind ausnahmslos carnivor und leben meist räuberisch,
d. h. sie jagen lebende Beutetiere.
Häufig wird das Jagdverhalten erst durch deren Bewegungen ausgelöst.
Im Terrarium gelingt es daher oft nicht, Schlangen an tote Futtertiere zu gewöhnen.
In solchen Fällen gehört das Verfüttern lebender Beutetiere zu einer artgemäßen Schlangenhaltung.
Dies gilt insbesondere für Giftschlangen, denn beim Tötungsbiß werden auch Enzyme injiziert,
die für eine optimale Verdauung erforderlich sind.
Gattung |
Biotopcharakterisierung |
Gehegegröße
(bezogen auf Gesamtlänge)
L x B x H |
Grundtemperatur
Tag/Nacht
°C |
Lokale
Maximaltemperatur
°C |
Bemerkungen/
Besonderheiten |
Fam. Colubridae, Nattern
|
Unterfamilie Colubrinae (Eigentliche Nattern)
|
Elaphe (Kletternattern)
P. guttatus (Kornnatter) O. taeniurus (Schönnatter) |
gemäßigte und subtropische Klimagebiete, in unterschiedlichen Biotopen,
terrestrisch bis semiarboricol, E. rufodorsata amphibisch
|
1,0 x 0,5 x 1,0
|
22 - 28, nachts Abkühlung auf 18 - 20
|
28 - 32
|
kleines Badebecken und Kletteräste, Sonnenplätze und Versteckmöglichkeiten; für E.
rufodorsata größeres Wasserbecken; je nach Herkunftsklima ist kühle
Überwinterung zu empfehlen;
dämmerungs- und nachtaktiv
|
Unterfamilie Natricinae (Wassernattern)
|
Thamnophis (Strumpfbandnattern)
|
gemäßigte und subtropische Klimagebiete (Feuchtbiotope, Sümpfe, lichte Wälder, an
Gewässern), Kulturfolger,
terrestrisch, z. T. auch amphibisch
|
1,25 x 0,75 x 0,5
|
22 - 28, nachts geringe Abkühlung
|
26 - 30
|
Feuchtterrarium mit großem Badebecken und trockenen Sonnenplätzen, kühle
Überwinterung ist zu empfehlen
|
Natrix
(Eurasische Schwimmnattern),
Nerodia
(Amerikanische Schwimmnattern),
N. sipedon
(Siegelring-Natter) |
gemäßigte und subtropische bzw. mediterrane Klimagebiete, meist in Feuchtbiotopen
und Gewässern,
amphibisch
|
1,25 x 0,5 x 0,5 |
20
- 28, nachts Abkühlung um ca. 5 |
25
- 30 |
Aquaterrarium
(Wasser:Land = 1:1), kühle Überwinterung ist zu empfehlen |
Checkliste
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Online: Mäuse
Online: Ratten
Online: Gerbils
Online: Hamster
Checklisten zur Heimtierhaltung
der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V.
ARBEITSKREIS 8: Heimtierhaltung
zuletzt überarbeitet: 2001
Unterbringung von Mäusen
Mäuseheime sollen so bemessen werden, daß den Tieren ein genügend
großer und abwechslungsreich eingerichteter Lebensraum
zur Verfügung gestellt werden kann.
Da Mäuse sehr bewegungsfreudig sind, sollten Mäuseheime mindestens
70 x 50 x 70 cm (L x H x B ) Grundfläche haben.
Als Einrichtung sind in dreidimensionaler Anbringung Schlafhäuschen,
Unterschlupfmöglichkeiten mit Verbindungsgängen,
Kletterstangen, Leitern, Futternapf und Trinkautomaten sowie Seile,
Schaukeln und halbseitig geschlossene verletzungsfreie Laufräder
vorzusehen.
Mäusehaltung in Aquarien ist abzulehnen, da die Belüftung meist
nicht gewährleistet ist.
Als Einstreu für das Mäuseheim sind staubfreie Säge- oder Hobelspäne,
biologische Kleintierstreu, Heu oder Stroh in ca. 10 cm
hoher Aufschüttung am besten geeignet. Für den Nestbau ist vollverdauliche
Hamsterwatte empfehlenswert.
Unterbringung von Ratten
Rattenheime sind für die tiergerechte Haltung so groß zu bemessen,
daß sie dem großen Bewegungs- und Erkundungsdrang der
Tiere gerecht werden. Entweder sollen die Rattenheime 100 x 50
x 80 cm ( L x B x H ) cm groß oder als Turmbau 60 x 50 x 100 cm
in mehreren Etagen bemessen sein.
Zur Mindestausstattung gehören Nippeltränke, schwerer Futternapf,
Schlafhäuschen, Kletteräste, Leitern, Seile, Hängematten
und Liegebretter in verschiedenen Ebenen. Außerdem sind Holzund
Pappröhren als Versteck zu empfehlen.
Laufräder dagegen eignen sich wegen der Verletzungsgefahr für die langen Schwänze
nicht.
Als Einstreu sind Hobelspäne, Heu oder Stroh geeignet. Zur Bereicherung
des Käfigalltags gibt man den Tieren wöchentlich frisches
Nagematerial.
Unterbringung von Gerbils (Wüstenrennmäusen)
Ein möglichst großer Käfig, Terrarium oder Aquarium (100 cm x
50 cm x 50 cm B x T x H) ist für diese Art wichtig.
Mehrere Unterschlupfmöglichkeiten, Röhren, Wurzeln und zerlegbares
Material wie Papier, Karton beschäftigen die Nager und
dienen als strukturgebende Elemente zur Anlage künstlicher unterirdischer
Tunnel und Kammern.
Die Einstreu (z.B. Hobelspäne oder ähnliches grabfähiges Substrat)
muß aus diesem Grunde mind. 20 cm tief sein.
Ein Sandbad wird gern angenommen. Tränke und Futternapf sind
selbstverständlich. Diese sollten erhöht plaziert werden, damit sie
nicht eingegraben werden.
Unterbringung von Hamstern
Ein Hamsterheim muß so groß bemessen sein, daß neben einem
Schlafhäuschen ein Vorratshäuschen, ein Futternapf, eine Trinkmöglichkeit,
Klettergeräte und ein verletzungssicheres Laufrad
hineinpassen. Die Mindestmaße betragen 60 x 50 x 40 cm, besser
sind 100 x 50 x 50 cm (B x T x H), weil sich die Tiere während
ihrer aktiven Phase sehr intensiv bewegen wollen.
Die Einstreu (z. B. Holzspäne, Heu und Stroh) soll ca. 15 cm dick
sein. Vollverdauliche Hamsterwatte oder Heu als Nestbaumaterial
sind unbedingt beizufügen.
VO-Honigbienen
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Online
Verordnung über Belegstellen von Honigbienen
Vom 15. April 2004
GVBl. I S. 191