Betreiben eines Schul-Vivariums

In Hessen wird die Sicherheit an den Schulen im Wesentlichen in der Verordnung über die Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler (s. AufsichtsVO) mit den diversen Anlagen geregelt (Quelle: HessGISS). Die Anlage 2 - Richtlinien für Sicherheitsmaßnahmen beim Experimentieren und bei praktischen Arbeiten im Unterricht -
setzt die relevanten Vorgaben der KMK-Richtlinien - zur Sicherheit im Unterricht (s. RiSU)
und der Regeln für Sicherheit und Gesundheitssschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen (GUV 19.16) um.
Weiterhin setzen das Hessische Naturschutzgesetz (s. HENatG) und die Hessische Artenschutzverordnung (s. HEArtSchV) die relevanten Vorgaben der Bundesgesetzgebung (BNatschG, BArtSchV) zur Entnahme von wildlebenden Tieren und Pflanzen um. Tiere und Pflanzen dürfen nicht ohne vernünftigen Grund gefangen werden (BnatSchG). Die meisten europäischen Säugetiere, alle europäischen Kriechtier- und Amphibienarten und viele Wirbellose (z.B. alle Libellen) sind zumindest ‘besonders geschützt’ (BArtSchV Anlage 1) und dürfen nicht gefangen werden (BnatSchG). In Hessen ist jedoch die Entnahme des Laichs von Grasfröschen und Erdkröten unter bestimmten Bedingungen erlaubt (HEArtSchV).
Aufgrund der AufsichtsVO müssen alle Säugetiere in der Schule aus behördlich kontrollierten Zuchten stammen, darum dürfen keine wildlebenden Säugetiere gefangen und in der Schule gehalten werden. Werden Vögel gefangen, so muss durch amtstierärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden, dass sie frei von Ornithose (Psittakose) sind.
Um die im Tierschutzgesetz und der Aufsichtverordnung geforderte verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere zu gewährleisten, orientieren wir uns bei den Reptilien an dem von einer Sachverständigengruppe des Bundesverbandes für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V. erstellten Gutachten. Bei den Säugetieren orientieren wir uns an den Checklisten der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V..







RiSU            ^  Wieder nach oben



RICHTLINIEN ZUR SICHERHEIT IM UNTERRICHT
Naturwissenschaften, Technik/Arbeitslehre, Hauswirtschaft, Kunst
(Sicherheitsrichtlinien Unterricht - R i S U )
Beschluss der KMK

vom 28. März 2003


I - 9 Regelungen für Tätigkeiten mit Lebewesen
I - 9.1 Umgang mit Tieren
Umgang mit Tieren in der Schule ist grundsätzlich erlaubt.
Tiere, die Vergiftungen auslösen oder Krankheiten übertragen, dürfen nicht gehalten und nicht zu Demonstrations- und Beobachtungszwecken eingesetzt werden.
Das artgemäße Verhaltensbedürfnis der Tiere darf nicht so eingeschränkt werden, dass dem Tier Schmerzen, Schäden oder Leiden zugefügt werden.
Unsachgemäße Behandlung oder Haltung fördern die Aggressivität der Tiere und erhöhen so die Sicherheitsrisiken. Bei der Demonstration von Körperbau und Verhaltensweisen dürfen keine mit Schmerzen verbundene Handlungen vorgenommen werden.

I - 9.2 Umgang mit Stopfpräparaten, Insektensammlungen
Begasungen von Bälgen, Stopfpräparaten und Insektensammlungen dürfen nur von einer zugelassenen Firma durchgeführt werden. Alternativmaßnahme siehe Ziffer II - 2.1.3.
Da ältere Stopfpräparate mit heute nicht mehr zulässigen Konservierungsmitteln (z.B. Arsenverbindungen) kontaminiert sein können, sind sie gegen das Berühren durch Schüler zu sichern (z.B. Klarsichthülle).

I - 9.3 Umgang mit Pflanzen und Pilzen
Ist durch die Arbeit mit Pflanzen und Pilzen eine Gefährdung nicht auszuschließen, sind Schüler über Vergiftungssymptome oder mögliche allergische Reaktionen zu informieren.


II - 2 Fachbezogene Hinweise und Ratschläge - Biologie
II - 2.1 Umgang mit Tieren

II - 2.1.1 Aquarien und Terrarien
Handelsübliche geeignete Elektrogeräte verwenden. Bei Eigenfertigung Elektroinstallation nur von Elektrofachkraft durchführen lassen.
Bei der Verwendung von Transformatoren für Beleuchtung oder Heizung in Aquarien Trenntransformatoren1 benutzen. Die im Lehrmittelhandel angebotenen Netzgeräte enthalten in der Regel Trenntransformatoren.
Heizlampen sicher befestigen.
Beim Arbeiten in Aquarien elektrische Geräte vom Netz trennen.

II - 2.1.2 Hygiene bei der Tierhaltung
Auf die Einhaltung der hygienischen Grundregeln achten: Stellen, die mit dem Tier in Berührung gekommen sind, gründlich waschen, bei Bedarf mit Desinfektionsmittel.

II - 2.1.3 Stopfpräparate, Insektensammlungen
Nur einwandfrei desinfizierte Präparate verwenden, z.B. durch Bezug vom Fachhandel.
Als Alternative zur Begasung ist die Tiefkühlbehandlung von Präparaten oder Insektensammlungen zur Bekämpfung von Schädlingen (z.B. Museumskäfern oder Milben) empfehlenswert.

II - 2.1.4 Tierarten in der Schule
Keine "giftigen" Tiere mitbringen.
In der Schule verwendete Säugetiere aus behördlich kontrollierten Zuchten (z.B. Zoohandel)beziehen.
Nur solche Vögel halten, die entsprechend den geltenden Einfuhrbestimmungen vorbeugend durch einen Tierarzt behandelt wurden und bei denen durch amtstierärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist, dass sie frei von Ornithose (Psittakose) sind.

II - 2.2 Umgang mit Pflanzen und Pilzen
Giftige Pflanzen oder deren Teile (Blätter, Wurzeln, Samen, Früchte) und Giftpilze kenntlich machen. Giftige Pflanzen und Giftpilze nach Art und Anzahl auf den notwendigen Bedarf im Unterricht beschränken.
Nach der Untersuchung von Pflanzen und Pilzen, insbesondere von giftigen Pflanzen und Giftpilzen, Hände waschen. Falls erforderlich, z.B. bei Neigung zu Allergien, geeignete Schutzhandschuhe tragen.
Schüler auf Verletzungs- und Infektionsgefahr beim Arbeiten mit Präparierbesteck oder Mikrotom hinweisen, z.B. Mikroskopieren, Sezierversuche.




AufsichtsVO            ^  Wieder nach oben
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Zweite Verordnung zur Änderung der
Verordnung über die AUFSICHT ÜBER SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER

(AufsichtsVO)

vom 23.9.1997 -
aktualisiert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler vom 14.9.1998
DES HESSISCHEN KULTUSMINISTERS


Anlage 2
Richtlinien für Sicherheitsmaßnahmen beim Experimentieren und bei praktischen Arbeiten im Unterricht

13. Umgang mit Tieren
13.1
Grundsätzlich sollte vom Halten lebender Tiere in Klassenräumen aus seuchenhygienischen und tierschutzrechtlichen Gründen abgesehen werden. Ausnahmen hiervon sind Fische und Amphibien. Bei Tierhaltung an Schulen muß eine angemessene, artgemäße Nahrung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung gewährleistet sein. (Tierschutzgesetz, Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV - und ergänzend die Vorläufige Hessische Artenschutzverordnung - HEArtSchV - in den jeweils gültigen Fassungen sind zu beachten).
In der Schule verwendete Säugetiere sollten nur aus behördlich kontrollierten Zuchten (z. B. Zoohandel) bezogen werden. Vögel können nur dann gehalten werden, wenn sie entsprechend den geltenden Einfuhrbestimmungen vorbeugend durch einen Tierarzt behandelt wurden und wenn durch amtstierärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist, daß sie frei von Ornithose (Psittakose) sind. Lebende Giftschlangen, auch giftige Reptilien und Amphibien dürfen auf keinen Fall in der Schule gehalten und zu Demonstrations- und Beobachtungszwecken verwendet werden. Vorsicht auch bei präparierten Giftzähnen!

13.2
Bei Terrarien oder Aquarien dürfen nur geprüfte Elektrogeräte oder -installationen (u. a. mit Trenntransformatoren) eingesetzt werden. Heizanlagen sind sicher zu befestigen. Beim Arbeiten in Aquarien müssen deren elektrische Geräte vom Netz getrennt werden.

13.3
Bei der Untersuchung von toten Tieren und Gewöllen besteht die Gefahr der Infektion (z. B. Tollwut). Gewölle sind vor der Untersuchung im autoklavierbaren Beutel im Dampfdrucktopf zu sterilisieren. Für die Sektion von Wirbeltieren (z.B. Fischen) oder Teilen von Wirbeltieren (z.B. Rinderaugen) dürfen nur solche Objekte verwendet werden, die im Lebensmittelhandel angeboten oder vom Schlachthof bezogen werden können. Beim Hantieren mit lebenden und toten Tieren müssen die Schülerinnen und Schüler zur Achtsamkeit und Sauberkeit angehalten werden (ggf. Schutzhandschuhe tragen, mehrmaliges Händewaschen bzw. Desinfizieren).

13.4
Stopfpräparate und Bälge sollen nur vom Fachhandel bezogen werden und einwandfrei desinfiziert sein. Ältere Präparate können mit Arsen oder Insektiziden kontaminiert sein. Wegen möglicher Vergiftungsgefahren sollten sie nur zu Demonstrationszwecken dienen und nicht in Hände von Schülerinnen und Schülern gelangen.




BNatschG            ^  Wieder nach oben
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Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz - BNatschG)

i. d. Neufassung vom 25. März 2002 (BGBl. I. 2002, 1193).


BNatSchG 2002 § 10 Begriffe
(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1. Tiere
a) wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten,
b) Eier, auch im leeren Zustand, Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten,
c) ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und
d) ohne weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse,
2. Pflanzen
a) wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
b) Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
c) ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
d) ohne weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse,
3. Art
jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend,
4. Population
eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen,
5. heimische Art
eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Verbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise
a) im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte oder
b) auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt;
als heimisch gilt eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart auch, wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Tiere oder Pflanzen der betreffenden Art im Inland in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten,
6. gebietsfremde Art
eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, wenn sie in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt,
7. Arten von gemeinschaftlichem Interesse
die in den Anhängen II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten,
8. prioritäre Arten
die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten,
9. europäische Vogelarten
in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 79/409/EWG,
10. besonders geschützte Arten
a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1, Nr. L 100 S. 72, Nr. L 298 S. 70), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1579/2001 vom 1. August 2001 (ABl. EG Nr. L 209 S. 14) geändert worden ist, aufgeführt sind,
b) nicht unter Buchstabe a fallende
aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
bb) "europäische Vogelarten",
c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 1 aufgeführt sind,
11. streng geschützte Arten
besonders geschützte Arten, die
a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
c) in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 2 aufgeführt sind,
12. gezüchtete Tiere
Tiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind,
13. künstlich vermehrte Pflanzen
Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind,
...


BNatSchG 2002 § 41 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen
(1) Die Länder erlassen Vorschriften über den Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen. Dabei ist insbesondere zu regeln,
1. Tiere nicht mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2. Pflanzen nicht ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3. Lebensstätten nicht ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören,
soweit sich aus § 42 Abs. 1 kein strengerer Schutz ergibt.


BNatSchG 2002 § 42 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (siehe BArtSchV)
(1) Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten,
3. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
4. Standorte wild lebender Pflanzen der streng geschützten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
(2) Es ist ferner verboten,
1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote),
2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b und c
a) zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern,
b) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder sonst zu verwenden(Vermarktungsverbote).
...
(8) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten des § 42 zulassen, soweit dies
1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden,
2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder
3. für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung erforderlich ist.




HENatG            ^  Wieder nach oben
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Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
(Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG)

vom 19. September 1980 (GVBl. I. S. 309), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1994 (GVBl. I. S. 775).


Fünfter Abschnitt
Schutz und Pflege wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere

HNatG § 22 Allgemeiner Schutz von Pflanzen, Tieren und Lebensräumen
(1) Es ist verboten,
1. ohne vernünftigen Grund wildwachsende Pflanzen zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten;
2. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten;
3. die Lebensstätten wildlebender Tiere ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören;
...
(2) Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht für ... 2. das Sammeln von Kräutern, Beeren und Pilzen, sowie die Entnahme von Blumen, Gräsern und Farnkraut sowie von Zweigen in geringen Mengen zum eigenen Verbrauch; dies gilt nicht für besonders geschützte Arten und Pflanzen die Kätzchen tragen;

3) Die untere Naturschutzbehörde kann, soweit die Arten nicht besonders geschützt sind, das Sammeln von wildlebenden Tieren und von wildwachsenden Pflanzen über das ohne Genehmigung zulässige Maß hinaus genehmigen, wenn durch das Sammeln der Bestand oder die Verbreitung der Art nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt wird.




BArtSchV            ^  Wieder nach oben
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Verordnung zum Schutz wildlebender
Tier- und Pflanzenarten

(Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)

i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I. S. 1677). BGBl I 1999, 1955, 2073


Abschnitt 1 Unterschutzstellung
(zu § 10 und § 42 des BNatschG)
Die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter ‘besonderen Schutz’ gestellt. Die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Tier- und Pflanzenarten werden unter ‘strengen Schutz’ gestellt.


Abschnitt 3 Haltung, Kennzeichnung

(1) Wirbeltiere der besonders geschützten Arten, ausgenommen Greifvögel der in Anlage 4 der Bundeswildschutzverordnung aufgeführten Arten, dürfen nur gehalten werden, wenn sie keinem Besitzverbot unterliegen und der Halter

1.  die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die
     Haltung und Pflege der Tiere hat und
2. über die erforderlichen Einrichtungen verfügt, die Gewähr dafür bieten,
     dass die Tiere nicht entweichen können und die Haltung den
     tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht.

Das Vorliegen der Anforderungen nach Satz 1 ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Wer Wirbeltiere der unter Absatz 1 fallenden Arten, ausgenommen Tiere der in Anlage 5 aufgeführten Arten, hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und nach der Bestandsanzeige den Zu- und Abgang sowie eine Kennzeichnung von Tieren unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Anzeige muss Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Die Verlegung des regelmäßigen Standorts der Tiere ist unverzüglich anzuzeigen.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung, die ganz oder überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für andere Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, sofern Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen.

Dementsprechend sind in der Bundesartenschutzverordnung alle Arten aufgeführt, die als ‘besonders geschützt’ oder als ‘streng geschützt’ eingestuft wurden. Alle nicht aufgeführten Arten sind dementsprechend weder ‘besonders geschützt’ noch ‘streng geschützt’. In der Anlage 1 der Verordnung sind desweiteren explizit einige Arten aufgeführt, die ‘weder’ besonders geschützt noch streng geschützt sind. Unter den Säugetieren sind dies:
WissenschaftlicherName Deutscher Name
MammaliaSäugetiere
Arvicola terrestrisSchermaus
Clethrionomys glareolusRötelmaus
Microtus agrestisErdmaus
Microtus arvalisFeldmaus
Mus musculusHausmaus
Mustela visonAmerikanischer Nerz
Myocastor coypusNutria
Nyctereutes procyonoidesMarderhund
Ondatra zibethicusBisam
Procyon lotorWaschbär
Rattus norvegicusWanderratte
Rattus rattusHausratte





HEArtSchV            ^  Wieder nach oben
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Hessische Artenschutzverordnung
(HEArtSchV)

vom 16. Mai 1984 (GVBl. I. S. 166).


§ 6

Entnahme von Amphibienlaich oder Kaulquappen zu Lehrzwecken


Die Entnahme von Laich oder Kaulquappen des Grasfrosches oder der Erdkröte aus der Natur außerhalb von Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen zur Beobachtung der Entwicklung im Rahmen der Erziehung ist in der Zeit vom 1. bis 31. März eines jeden Jahres zulässig unter der Voraussetzung, daß dies

1. in Anwesenheit eines Erwachsenen geschieht,

2. auf eine geringe Menge beschränkt bleibt,

3. in Gebieten erfolgt, in denen die Art in größerer Zahl vorkommt.

Die Tiere sind nach Beendigung des Versuches am Entnahmeort zurückzusetzen.





VO-EU 338/97            ^  Wieder nach oben



Verordnung (EG) Nr. 338/97
des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

VO-EU 1579/2001
VO-EU 1808/2001




FFH-Richtlinie            ^  Wieder nach oben
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RICHTLINIE 92/43/EWG
des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
FFH-Richtlinie



Artenschutz

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:
a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;

b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;

d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

(2) Für diese Arten verbieten die Mitgliedstaaten Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren; vor Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon ausgenommen.

(3) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie nach Absatz 2 gelten für alle Lebensstadien der Tiere im Sinne dieses Artikels.

(4) Die Mitgliedstaaten führen ein System zur fortlaufenden Überwachung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten ein. Anhand der gesammelten Informationen leiten die Mitgliedstaaten diejenigen weiteren Untersuchungs- oder Erhaltungsmaßnahmen ein, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die betreffenden Arten haben.


Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ein striktes Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe b) angegebenen Pflanzenarten aufzubauen, das folgendes verbietet:
a) absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren solcher Pflanzen in deren Verbreitungsräumen in der Natur;

b) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen; vor Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon ausgenommen.

(2) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) gelten für alle Lebensstadien der Pflanzen im Sinne dieses Artikels.




TierSchG            ^  Wieder nach oben
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Tierschutzgesetz
(TierSchG)

zuletzt geändert durch Art. 153 V v. 25.11.2003 I 2304


Zweiter Abschnitt Tierhaltung
TierSchG § 2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, daß ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muß über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

TierSchG § 7
(1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken
1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere oder
2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere

verbunden sein können.
(2) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerläßlich sind:
1. Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier,
2. Erkennen von Umweltgefährdungen,
3. Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbedenklichkeit für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge,
4. Grundlagenforschung.

TierSchG § 8
(1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde.

TierSchG § 10
(1) Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, nur durchgeführt werden
1. an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder
2. im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für Heilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfsberufe.

TierSchG § 11
(1) Wer
... 2. Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
2a. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
... 2c. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:
1. die Art der betroffenen Tiere,
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
3. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstaben a bis d die Räume und Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.
Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1. mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen,
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat,
3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen und
4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e die zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen für eine tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet sind; dies gilt nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder Zubereitungen, die nach anderen Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben sind.
(2a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet werden
1. die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines Tierbestandsbuches,
2. eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl,
3. die regelmäßige Fort- und Weiterbildung,
4. das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden,
5. bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde,
6. die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.
(3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, daß die für ihn im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.

TierSchG § 11c
Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.





Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien            ^  Wieder nach oben
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Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien
Sachverständigengruppe tierschutzgerechte Haltung von Terrarientieren
des Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V. Vom 10. Januar 1997



2. Mindestanforderungen an die Haltung von Echsen (ausgenommen Chamäleons)

Die ca. 3.000 Echsenarten besiedeln mit Ausnahme der Antarktis alle Kontinente, wobei eine Art in Nordeuropa nördlich des Polarkreises vorkommt und andere Arten in Südamerika bis nach Feuerland verbreitet sind. Von den Küsten bis in 4.000 Meter Höhe erstreckt sich die vertikale Verteilung, von den Wüsten bis zum tropischen Regenwald reichen die Lebensräume.
Es gibt unterirdisch lebende Arten: Boden-, Baum- und Felsbewohner sowie Arten, die einen großen Teil ihres Lebens im Wasser verbringen.

Bei der Ernährung haben wir von rein carnivor/insectivor bis rein vegetarisch alle möglichen Übergangsformen, wobei bei omnivoren Arten die Schwerpunkte je nach Angebot, Jahreszeit, Reproduktionsstatus und Alter sehr unterschiedlich sein können oder müssen.

Bei der Klimatisierung der Gehege ist darauf zu achten, daß ein artspezifisches Mikroklima im Haltungssystem geschaffen wird mit Temperatur- und Feuchtigkeitsgradienten, die den Tieren eine entsprechende Auswahl bieten. Die Bedürfnisse können im Verlauf des Jahres recht unterschiedlich sein und sind auch von Alter, Reproduktionsstatus und Jahreszeit (z. B. Winterruhe, Ruhephasen bei tropischen Arten) abhängig. Obwohl Echsen in vielfältigen Lebensräumen vorkommen, liegen ihre während der Aktivität aufrecht erhaltenen Körpertemperaturen (auch als „Betriebstemperaturen“ bezeichnet) aus physiologischen Gründen (Verdauung) in ähnlichen Bereichen.



Nachfolgende Tabellen können nur Hinweise und Anhaltspunkte für eine artgemäße Haltung geben. Abweichungen durch die Jahres- und Tagesrhythmik konnten nicht berücksichtigt werden. Die Werte der Gehegegröße gelten für 1,1 Tiere - wobei als Maßeinheit die Kopf-Rumpf-Länge (KRL) des Tieres genutzt wurde -, bei solitär lebenden für ein Individuum. Unabhängig vom Ergebnis der Berechnungen wird die Mindesthöhe aus praktischen Erwägungen auf 2,0 m beschränkt. Die Maße der Grundfläche, bezogen auf die KRL, sind Empfehlungen, aber keine Festlegungen für die Flächengestaltung, die auch anders sinnvoll sein kann. Bei jedem weiteren Tier sollten 15 % der Grundfläche hinzukommen, wobei die natürliche Sozialstruktur zu berücksichtigen ist.

Aufzucht, Winterruhe und andere Ruhephasen, Krankheiten und kurzfristige Abtrennung kön­nen zu Änderungen im Haltungssystem führen, was im Zweifelsfall zu begutachten ist.

Die Lebensdauer bei einigen Arten ist angegeben, um zu zeigen, wie alt eine Art bei guter Pflege wird oder werden kann.

Name

 

(erreichbare GL)

 

Habitat-

ansprüche

z.T. Herkunft

Gehegegröße

für 1,1

(L x B x H)

in KRL

Grund-

temperatur

° C

Sonnenplätze lokal

° C

soziale

Zusammensetzung

(Lebenserwartung in Jahre, je nach Größe)

Bemerkungen / Besonderheiten

 

AGAMIDAE

 

 

 

 

 

 

 

Bartagamen

Pogona/

Amphibolurus

trocken heiß

5 x 4 x 3

25 - 30

50

1,x

(10)

Höhlen, Kletterbäume, Aufbauten

4. Mindestanforderungen an die Haltung von Schlangen

Gegenwärtig sind etwa 2500 Schlangenarten in etwa 430 Gattungen bekannt. Sie sind trotz ihrer scheinbaren morphologischen Einheitlichkeit vor allem hinsichtlich ihrer Lebensräume und Lebensweise sehr verschiedenartig. Die Kenntnis der Herkunftsbiotope und der artspezifischen Verhaltensweise sind daher für die Beurteilung einer Schlangenhaltung im Terrarium von grundlegender Bedeutung. Die kurzen Biotopcharakterisierungen in der Tabelle sollen dazu Informationen geben, können aber in vielen Fällen die Benutzung der reichlich vorhandenen terraristischen Spezialliteratur zur weiteren Information nicht ersetzen.

Riesenschlangen sind beispielsweise wenig bewegungsaktive Lauerräuber oder Stöberer, die mögliche Aufenthalte ihrer Beutetiere untersuchen. Ihr Raumbedarf ist daher im Verhältnis zu ihrer Größe relativ gering. Dies trifft auch auf viele Arten der Vipern und Grubenottern zu. Durch ein gut strukturiertes Terrarium kann oft eine vielleicht etwas klein erscheinende Grundfläche kompensiert werden. Dagegen sind viele tagaktive Nattern und Giftnattern sehr bewegungsfreudige Schlangen, die als aktive Jäger und Augentiere schnell reagieren können. Andere Arten dieser Familien führen jedoch ebenfalls eine eher träge Lebensweise. Solche Unterschiede sind in der Tabelle bei den Angaben zu den Terrarienabmessungen berücksichtigt worden.

Die Maße sind auf die gesamte Körperlänge (Kopf bis Schwanzspitze) bezogen. Sie sind ledig­lich Richtwerte, die im speziellen Fall durchaus um ca. 10 % unterschritten werden können. Sie gelten in der Regel für maximal zwei etwa gleichgroße Tiere. Für jedes weitere Tier sind etwa 20 % des Terrarium-Volumens unter Beibehaltung der geforderten Terrarien­proportionen zuzugeben. Unabhängig vom Ergebnis der Maßberechnungen wird die Maximal­höhe der Schlan­genterrarien auf 2,0 m begrenzt.

Zur Aufzucht von Jungschlangen können Kleinbehälter erforderlich sein, deren Abmessungen die geforderten Maße erheblich unterschreiten. Das gleiche gilt für Behälter, in denen die Schlangen zur Trocken- und Winterruhe untergebracht werden sollen.

Die Beleuchtungsdauer der Terrarien für die vorwiegend aus den Tropen stammenden Arten sollte täglich etwa 12 Stunden betragen. Die angegebenen Temperaturbereiche sind nicht als absolut starre Größen anzusehen, sondern sollen lediglich den ungefähren Rahmen abstecken. Die in der Tabelle genannten Tagestemperaturen können z.T. über Bodenheizungen realisiert werden, was häufig als optimale Lösung anzusehen ist.

Im Terrarium sind stets Unterschlupfe oder Versteckmöglichkeiten, die je nach Art und Größe der Schlangen sehr vielgestaltig sein können, vorzusehen. Viele Schlangen lieben es, zusammengeringelt mit seitlichem und meist auch mit Rückenkontakt zur Umgebung zu ruhen. Zu beachten ist auch, daß Schlangen, die in der Natur kaum klettern, im Terrarium gern auf Äste kriechen. Solche Klettermöglichkeiten sind daher in der Regel, außer bei überwiegend sub­terrestrisch lebenden Arten, vorzusehen, auch wenn dies in der Tabelle nicht ausdrücklich ver­merkt ist.

Schlangen sind ausnahmslos carnivor und leben meist räuberisch, d. h. sie jagen lebende Beute­tiere. Häufig wird das Jagdverhalten erst durch deren Bewegungen ausgelöst. Im Terrarium gelingt es daher oft nicht, Schlangen an tote Futtertiere zu gewöhnen. In solchen Fällen gehört das Verfüttern lebender Beutetiere zu einer artgemäßen Schlangenhaltung. Dies gilt insbeson­dere für Giftschlangen, denn beim Tötungsbiß werden auch Enzyme injiziert, die für eine optimale Verdauung erforderlich sind.

Gattung

Biotopcharakterisie­rung

Gehegegröße (bezogen auf Ge­samtlänge)

L x B x H

Grundtemperatur

Tag/Nacht
°C

Lokale Maximaltemperatur

°C

Bemerkungen/
Besonderheiten


Fam. Colubridae, Nattern


Unterfamilie Colubrinae (Eigentliche Nattern)


Elaphe (Kletternattern)

P. guttatus (Kornnatter)*
O. taeniurus (Schönnatter)


gemäßigte und subtro­pi­sche Klimagebiete, in unter­schiedlichen Bio­topen,
terrestrisch bis semiarbori­col, E. rufo­dorsata am­phibisch


1,0 x 0,5 x 1,0


22 - 28, nachts Abkühlung auf 18 - 20


28 - 32


kleines Badebecken und Klet­teräste, Sonnenplätze und Versteckmöglich­keiten; für E. rufodorsata größeres Wasser­becken; je nach Herkunfts­klima ist kühle Überwinterung zu empfehlen;
dämmerungs- und nachtaktiv


Unterfamilie Natricinae (Wassernattern)


Thamnophis (Strumpfbandnattern)
*


gemäßigte und subtro­pi­sche Klimagebiete (Feuchtbiotope, Sümpfe, lichte Wälder, an Gewäs­sern), Kultur­folger,
terrestrisch, z. T. auch am­phibisch


1,25 x 0,75 x 0,5


22 - 28, nachts geringe Ab­kühlung


26 - 30


Feuchtterrarium mit großem Bade­becken und trockenen Sonnenplät­zen, kühle Überwin­terung ist zu empfehlen

Natrix
(Eurasische Schwimm­nattern),
Nerodia
(Amerikanische Schwimm­nattern),
N. sipedon
(Siegelring-Natter)
*


gemäßigte und subtro­pi­sche bzw. mediterrane Kli­magebiete, meist in Feuchtbiotopen und Gewäs­sern,
amphibisch

1,25 x 0,5 x 0,5

20 - 28, nachts Abküh­lung um ca. 5

25 - 30

Aquaterrarium (Wasser:Land = 1:1), kühle Überwinterung ist zu empfehlen

*) für Anfänger geeignet






Checkliste            ^  Wieder nach oben
Online: Mäuse
Online: Ratten
Online: Gerbils
Online: Hamster



Checklisten zur Heimtierhaltung
der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. ARBEITSKREIS 8: Heimtierhaltung
zuletzt überarbeitet: 2001


Unterbringung von Mäusen
Mäuseheime sollen so bemessen werden, daß den Tieren ein genügend großer und abwechslungsreich eingerichteter Lebensraum zur Verfügung gestellt werden kann.
Da Mäuse sehr bewegungsfreudig sind, sollten Mäuseheime mindestens 70 x 50 x 70 cm (L x H x B ) Grundfläche haben.
Als Einrichtung sind in dreidimensionaler Anbringung Schlafhäuschen, Unterschlupfmöglichkeiten mit Verbindungsgängen, Kletterstangen, Leitern, Futternapf und Trinkautomaten sowie Seile, Schaukeln und halbseitig geschlossene verletzungsfreie Laufräder vorzusehen.
Mäusehaltung in Aquarien ist abzulehnen, da die Belüftung meist nicht gewährleistet ist.
Als Einstreu für das Mäuseheim sind staubfreie Säge- oder Hobelspäne, biologische Kleintierstreu, Heu oder Stroh in ca. 10 cm hoher Aufschüttung am besten geeignet. Für den Nestbau ist vollverdauliche Hamsterwatte empfehlenswert.

Unterbringung von Ratten
Rattenheime sind für die tiergerechte Haltung so groß zu bemessen, daß sie dem großen Bewegungs- und Erkundungsdrang der Tiere gerecht werden. Entweder sollen die Rattenheime 100 x 50 x 80 cm ( L x B x H ) cm groß oder als Turmbau 60 x 50 x 100 cm in mehreren Etagen bemessen sein.
Zur Mindestausstattung gehören Nippeltränke, schwerer Futternapf, Schlafhäuschen, Kletteräste, Leitern, Seile, Hängematten und Liegebretter in verschiedenen Ebenen. Außerdem sind Holzund Pappröhren als Versteck zu empfehlen.
Laufräder dagegen eignen sich wegen der Verletzungsgefahr für die langen Schwänze nicht.
Als Einstreu sind Hobelspäne, Heu oder Stroh geeignet. Zur Bereicherung des Käfigalltags gibt man den Tieren wöchentlich frisches Nagematerial.

Unterbringung von Gerbils (Wüstenrennmäusen)
Ein möglichst großer Käfig, Terrarium oder Aquarium (100 cm x 50 cm x 50 cm B x T x H) ist für diese Art wichtig. Mehrere Unterschlupfmöglichkeiten, Röhren, Wurzeln und zerlegbares Material wie Papier, Karton beschäftigen die Nager und dienen als strukturgebende Elemente zur Anlage künstlicher unterirdischer Tunnel und Kammern. Die Einstreu (z.B. Hobelspäne oder ähnliches grabfähiges Substrat) muß aus diesem Grunde mind. 20 cm tief sein. Ein Sandbad wird gern angenommen. Tränke und Futternapf sind selbstverständlich. Diese sollten erhöht plaziert werden, damit sie nicht eingegraben werden.

Unterbringung von Hamstern
Ein Hamsterheim muß so groß bemessen sein, daß neben einem Schlafhäuschen ein Vorratshäuschen, ein Futternapf, eine Trinkmöglichkeit, Klettergeräte und ein verletzungssicheres Laufrad hineinpassen. Die Mindestmaße betragen 60 x 50 x 40 cm, besser sind 100 x 50 x 50 cm (B x T x H), weil sich die Tiere während ihrer aktiven Phase sehr intensiv bewegen wollen. Die Einstreu (z. B. Holzspäne, Heu und Stroh) soll ca. 15 cm dick sein. Vollverdauliche Hamsterwatte oder Heu als Nestbaumaterial sind unbedingt beizufügen.



VO-Honigbienen            ^  Wieder nach oben
Online


Verordnung über Belegstellen von Honigbienen
Vom 15. April 2004
GVBl. I S. 191



Letzte Änderung am 29.09.2009
Aktualisierung der Homepage am
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